Satzung

der Gesellschaft für Pluralismus in der Medizin e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Pluralismus in der Medizin“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herdecke.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens, indem er sich für die Ausgestaltung und Verbreitung des Methodenpluralismus in der Medizin auf der Grundlage eines Dialoges zwischen den verschiedenen Therapierichtungen einsetzt.
  2. Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Zwecke insbesondere folgende Ziele:
    • Ermöglichung des Dialoges zwischen den verschiedenen Diagnoseverfahren und Therapierichtungen im Sinne einer integrativen Medizin
    • Vermittlung von Wissen und Verständnis sowie Herstellung von Transparenz über konventionelle und komplementäre Diagnose- und Therapieverfahren sowohl für die ärztliche Profession als auch für Patientinnen und Patienten
    • Förderung von Forschung und Lehre über konventionelle und komplementäre Diagnose- und Therapieverfahren
    • Weiterentwicklung von Qualitätsmerkmalen konventioneller und komplementärer Diagnose- und Therapieverfahren
    • Sachgerechte Beurteilung des Nutzens, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit medizinischer Verfahren durch analoge Kriterien; dabei vorrangige Berücksichtigung von medizinisch-wissenschaftlichen vor wirtschaftlichen Gesichtspunkten
    • Erhalt von ärztlicher Therapiefreiheit und Individualität in der Patientenbehandlung
    • Stärkung von Eigenverantwortung der Patientinnen und Patienten für ihre Gesundheit im Hinblick auf die Auswahlmöglichkeiten und die Kostenerstattung von Therapieverfahren
  3. Der Verein verfolgt seine Ziele unter anderem durch folgende Maßnamen:
    • die Durchführung von Veranstaltungen wie z.B. wissenschaftlichen Symposien, Tagungen, Workshops, Vorträge
    • Entwicklung von Lehrmethoden zur Verbreitung der Vereinsziele
    • Pflege des fachlichen, insbesondere wissenschaftlichen Dialoges zwischen Vertretern der unterschiedlichen Therapierichtungen
    • die Herausgabe von Publikationen
    • Durchführung oder Beauftragung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
  4. Der Verein führt die Maßnahmen selbst durch oder beauftragt Dritte mit deren Durchführung. Eine Kooperation mit Dritten, z.B. dem Dialogforum Pluralismus in der Medizin, einem Expertengremium, dessen Ziel es ist, durch die Pflege eines stetigen strukturierten Dialogs zwischen den Vertretern unterschiedlicher Therapierichtungen zu einer Pluralität in der Medizin und Erhaltung der ärztlichen Therapiefreiheit beizutragen, ist möglich.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zu Erreichung des Zwecks erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, freiwillige Geld- oder Sachzuwendungen und Spenden aufgebracht.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für  satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie Stiftungen, Wirtschaftsunternehmen, Verbände, Vereine, Behörden und sonstige Institutionen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind, diese Ziele unterstützen wollen und sich zu einem Jahresbeitrag nach Maßgabe der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verpflichten.
  2. Anträge zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Vorstandsbeschlusses.
  3. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder einer sonstigen Einrichtung endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung derselben.
  4. Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind
    a) Vereinsschädigendes Verhalten,
    b) Verstöße gegen die Satzung,
    c) Rückstand mit der Beitragszahlung um mehr als 1 Jahr trotz Mahnung.

    Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Gegen den Ausschlussbeschluss ist binnen vier Wochen der Widerspruch an den Vorstand zulässig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat den Ausschlussbeschluss und den Widerspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die den Ausschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschließend bestätigen kann. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausschluss oder Austritt keinerlei Anteile vom Vermögen des Vereins.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist zulässig, soweit das Mitglied nicht mehr als zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder vertritt.
  2. Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an.
  3. Die Mitglieder haben weder während der Zugehörigkeit zum Verein noch nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlungen von Einlagen und Beiträgen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden durch die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.
  2. Auf begründeten Antrag des jeweiligen Mitglieds kann der Vorstand in besonderen Fällen einen Nachlass gewähren.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder zusammen.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per elektronischer Post. Termin, Tagungsort und Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vorher anzukündigen. Die Frist ist gewahrt bei rechtzeitiger Aufgabe zur Post oder der Absendung der elektronischen Post.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vorher an den Vorstand zu stellen.
  4. Spätere Anträge und vom Vorstand nicht berücksichtigte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  5. Die Sprecherin/ Der Sprecher des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung; auf ihren/ dessen Vorschlag kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin/ dem Versammlungsleiter und von der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    a) die jeweilige Festlegung der Aktivitäten des Vereins,
    b) die Wahl des Vorstandes,
    c) die Wahl der Rechnungsprüfer,
    d) die Wahl der/des jeweiligen Schriftführerin/-s,
    e) die Entlastung des Vorstandes,
    f) die Festlegung der Beitragsordnung,
    g) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    h) die Satzungsänderung,
    i) die Auflösung des Vereins.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesen-den und vertretenen (§ 4 Abs. 1 S. 2) Mitglieder. Für den Buchstaben h) ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Für den Buchstaben i) ist die Anwesenheit oder Vertretung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Sollten diese Quoren nicht erreicht werden, kann eine Abstimmung durch Briefpost oder elektronische Post erfolgen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen bedürfen eines Antrages und eines Beschlusses mit einer Mehrheit von einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung über den Antrag zur geheimen Abstimmung hat immer geheim zu erfolgen.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Der Vorstand wählt jeweils rotierend für ein Jahr einen Sprecher und dessen Stellvertreter mit der absoluten Mehrheit aus der Mitte heraus.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder jeweils für drei Jahre. Die Amtszeit dauert vom Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet bis zum Ende der Mitgliederversammlung im dritten auf das Wahljahr folgenden Jahres, in der die Neuwahl anberaumt ist. Erfolgt keine rechts wirksame Neuwahl, bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur nächsten rechtswirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass die Neuwahl eines Ersatzmitgliedes nur bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen.
  4. Dem Vorstand sollen jeweils Vertreter verschiedener medizinischer Richtungen angehören.
  5. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) das Einwerben von Spenden (Fundraising)
    c) die Entscheidung über die Verwendung der Mittel,
    d) die Abfassung eines jährlichen Geschäftsberichtes,
    e) die Feststellung der aufzustellenden Jahresrechnung,
    f) die Aufnahme von Mitgliedern,
    g) der Ausschluss von Mitgliedern,
    h) der Beschluss über einen Beitragsnachlass,
    i) die Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    j) die Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Hilfskräften,
    k) die Errichtung einer Geschäftsstelle.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Die Sitzung wird durch den Sprecher geleitet, in dessen Abwesenheit durch seinen Stellvertreter.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers, in dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Regelungen zur Beschlussfähigkeit und der Außenvertretung des Vorstandes enthält. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 9

Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, das laufende und die beiden folgenden Rechnungsjahre. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.
  3. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gab.

§ 10

Satzungsänderung / Dokumentation

  1. Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung zu der Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Erläuterung beizufügen.
  2. Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und der jeweiligen Versammlungsleiterin/ Versammlungsleiter und der Schriftführerin/ dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind vereinsöffentlich.

§ 11

Auflösung

Bei der Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Zukunftsstiftung Gesundheit – unselbständige Stiftung in der GLS Treuhand e.V., Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies geschieht mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zu Gunsten von Projekten im Rahmen der Zwecksetzung des Vereins  zu verwenden.

§ 12

Geltung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 04.04.2008 beschlossen.